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Vorstand und Satzung

Bürger für Bürger, ökumenischer Verein der Familien- und Krankenpflege in Kißlegg e.V.

Vorstands-Team:

F U N K T I O N N A M E  K O N T A K T
1. Vorsitzende: Doris Kurzhagen
Stellvertr. Vorsitzender: Josef Matheis
Kassenwart: Hans-Peter Mauch
Schriftführer: Josef Matheis
Vorstandsmitglied: Magnus Brack
Vorstandsmitglied: Heribert Pohl
Vorstandsmitglied: Margret Kehle

 

Café Vergißmeinnicht: Heidemarie Kuon
Freundeskreis Asyl: Peter Killat
Nachbarschaftshilfe: Gabi Hübner

                                                                                      

Bürger für Bürger / Satzung:

Stand 16.10.2017 – Bürger für Bürger in Kißlegg – Ökumenischer Verein der Familien- und Krankenpflege   


Präambel

Schon immer haben sich die Menschen nach Kräften darum bemüht für ihre Familien da zu sein und sich dabei besonders um kranke, pflegebedürftige und behinderte Angehörige zu kümmern. In diese Sorge wurden oft auch allein lebende oder bedürftige Nachbarn mit einbezogen.
Eingedenk ihres diakonisch-caritativen Auftrages haben die christlichen Kirchengemeinden dieses Bestreben stets wirksam unterstützt und hierfür über Jahrzehnte hinweg die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen und Einrichtungen unterhalten.
Inzwischen ist, gefördert durch staatliche Leistungsangebote, ein flächendeckendes Netz an professionellen Diensten für kranke und pflegebedürftige Menschen entstanden. Im Zuge dieser Entwicklung haben sich auch das Selbstverständnis und das Profil der bisherigen Fördergemeinschaft verändert.
In Zukunft sehen die beiden Kirchengemeinden und die Gemeinde Kißlegg ihre Aufgabe darin, die Arbeit von ehrenamtlichen und professionellen Hilfsangeboten für Familien und ältere Menschen in der Gemeinde Kißlegg in ideeller und materieller Form zu unterstützen und zu fördern. Dabei wollen sie den Familien, den Kranken und Pflegebedürftigen über den Rahmen staatlich finanzierter Hilfe hinaus durch pastorale, pflegebegleitende und pflegeergänzende Hilfeangebote beistehen.
Auch die zunehmende Vereinsamung älterer Mitbürger und die Integration von Menschen unterschiedlichster Herkunft ist für das friedliche und gedeihliche Zusammenleben in unserer Gesellschaft eine große Herausforderung, der wir uns stellen wollen.
Aufbauend auf der Tradition des bisherigen Krankenpflegevereines der kath. und evang. Kirchengemeinden in Kißlegg, der über 100 Jahre bestanden hat, soll durch Neugründung eines ökumenischen Vereins zusammen mit der Gemeinde Kißlegg den neuen Aufgaben und Anforderungen Rechnung getragen werden.

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
„Bürger für Bürger; ökumenischer Verein der Familien- und Krankenpflege in Kißlegg“.
(2) Der Verein wird als eingetragener Verein von der kath. Kirchengemeinde, der evang. Kirchengemeinde und der Gemeinde Kißlegg errichtet. Er erwirbt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht, der Genehmigung des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart, des Oberkirchenrates der ev. Landeskirche Württemberg und des Gemeinderates der Gemeinde Kißlegg Rechtspersönlichkeit.
(3) Der Verein kann örtliche sowie fachliche, rechtlich unselbständige Untergliederungen bilden.
(4) Sitz des Vereins ist Kißlegg. Geschäftsstelle ist das Kath. Pfarramt St. Gallus und Ulrich, Dr.-Franz-Reich-Str. 5, 88353 Kißlegg.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein sieht seine Aufgabe in der zeitgemäßen Verwirklichung des Auftrags der christlichen Kirchen und der bürgerlichen Gemeinde, den kranken, alten, dementen, pflegebedürftigen und behinderten Menschen zu helfen sowie die Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und Menschen in sozialen Notlagen zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ideelle und materielle Unterstützung der im Bereich Hilfe und Fürsorge in der Gemeinde Kißlegg tätigen sozial-caritativen Einrichtungen und Kräfte.
(3) Der Verein koordiniert die verschiedenen ehrenamtlichen Initiativen und fördert den Aufbau und Erhalt von Angeboten, die das Leistungsspektrum der professionellen Hilfe ergänzen, insbesondere z. B.
• pflegebegleitende Dienste
• pflegeergänzende Dienste
• Angebote in der Betreuung dementer Personen
• Informations- und Beratungsangebote
• Familienhilfe
• Integrationsangebote
(4) Über seine Zwecksetzung versteht sich der Verein als Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen und Evangelischen Kirche, denen er zugeordnet ist. Er dient mit diesem Zweck der kirchlich-karitativen Aufgabenerfüllung.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen werden auf Nachweis erstattet.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen bzw. Vermögenszuwendungen. Den Mitgliedern stehen keine Anteile an den Überschüssen zu. Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen sind ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die kath. Kirchengemeinde St. Gallus und Ulrich, die evangelische Kirchengemeinde Kißlegg und die bürgerliche Gemeinde Kißlegg sind Gründungsmitglieder des Vereines.
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche und/oder juristische Personen sein, die die Aufgaben und Ziele des Vereins bejahen und deren Erfüllung fördern wollen.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(4) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf den schriftlichen Antrag hin der Vorstand.
Der Antrag kann mit oder ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt
werden. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
2. wenn ein Mitglied gegenüber dem Vorstand seinen Austritt schriftlich erklärt; der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahrs zulässig und ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zuvor zu erklären,
3. durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines dem Zweck und den Aufgaben des Vereins oder dem Ansehen der Kirchen schädlichen Verhaltens,
4. durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grunds. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Mitglied wiederholt oder schwerwiegend gegen Ziele des Vereins verstößt.
(6) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3-4 erfolgt der Ausschluss durch Beschluss des Vorstands. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, im Gespräch mit dem Vorstand oder schriftlich zu den Beanstandungen Stellung zu nehmen. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich bei der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen, gerichtet an die Mitgliederversammlung. Über den Ausschluss entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 5 Aufbringung und Verwendung der Mittel ; Mitgliedsbeitrag
(1) Hauptsächliche Einnahmen des Vereins sind der Mitgliedsbeitrag und Spenden.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags kann nur geändert werden, wenn dies bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung ausdrücklich angegeben ist.
(3) Der Beitrag wird am 31. Januar des laufenden Jahres bei Neueintritt vier Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft fällig.
(4) Der Mitgliedsbeitrag kann bei Bedürftigkeit im Einzelfall ermäßigt oder erlassen werden.
(5) Über die Verwendung der Einnahmen entscheidet der Vorstand im Rahmen des Satzungszwecks und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Grundsätze.

§ 6 Mitgliedschaft im Diözesancaritasverband
(1) Der Verein ist Mitglied des Caritasverbands der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V.

§ 7 Organe des Vereins
(2) Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Vereinsrat

§ 8 Mitglieder, Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet den Verein;
Er besteht aus:
1. Drei Personen, von denen jeweils eine vom Kirchengemeinderat der kath. Kirchengemeinde, dem Kirchengemeinderat der ev. Kirchengemeinde und vom Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg entsandt wird.
2. einem/einer Schriftführer/in
3. einem/einer Kassierer/in
4. Zwei Personen die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(2) Sind selbständige Untergruppierungen nach § 1 (3) gebildet, so entsenden diese je einen/eine Vertreter/in in den Vorstand. Die Entsendung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden
(3) Der Vorstand wählt aus den Personen nach (1) Ziff. 1 einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Die Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die bisherigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied nach den Bestimmungen des (1) zu bestimmen bzw. zu wählen. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
(5) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstands kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§ 9 Vertretung des Vereins
(1) Der Verein wird gemäß § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden des Vorstands oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann zur Vertretung berechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(2) Durch Beschluss des Vorstands kann jedes Vorstandsmitglied von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

§ 10 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Dazu gehören insbesondere
1. Führung laufender Geschäfte,
2. Verwirklichung der satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele des Vereins,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
5. Verwaltung des Vereinsvermögens,
6. Aufstellung eines Wirtschaftsplans für jedes Geschäftsjahr,
7. Erstellung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts über die Erfüllung des Vereinszwecks,
8. Beschlussfassung über die Vereinsmitgliedschaft.
(2) In Angelegenheiten, für die die Mitgliederversammlung verantwortlich ist, soll der Vorstand der Mitgliederversammlung Vorschläge für deren Beschlussfassung unterbreiten.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von dem Vereinsrat zu genehmigen ist.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Sie bedürfen der Schriftform.
(2) Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von regelmäßig zwei Wochen, unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung an jedes Vorstandsmitglied einberufen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Sitzung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden. 
(3) Auf die Einhaltung der Fristen und Formvorschriften kann verzichtet werden, sofern sich alle Mitglieder des Vorstands hiermit einverstanden erklären.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters den Ausschlag.
(6) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll enthalten: Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder und die im Laufe der Sitzung gefassten Beschlüsse ihrem wesentlichen Inhalt nach.
(7) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse des Vorstands, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, auch schriftlich oder durch unterzeichnetes Telefax gefasst werden (Umlaufverfahren), sofern sich alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der schriftlichen oder textförmlichen Abstimmung einverstanden erklären. Das Einverständnis kann zusammen mit der Stimmabgabe erteilt werden. Für die inhaltliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren findet Abs. 5 entsprechend Anwendung.
(8) Ein Vorstandsmitglied kann an den Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn die Beschlussfassung ihm selbst oder Angehörigen (Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des Beteiligten.
(9) Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Vorstands, soweit im Beschluss nichts Anderes bestimmt ist.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich und im Übrigen, so oft das Interesse des Vereins es erfordert, durch den Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von regelmäßig vier Wochen mindestens jedoch zwei Wochen. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt.
(3) Anträge, die auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, sind von den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand einzureichen. Über Anträge, die während der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung die Beschlussfassung ausdrücklich zulässt.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können unter Wahrung der oben genannten Lademodalität vom Vorstand einberufen werden. Die Mitglieder können eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, wenn dies 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich fordert oder das Interesse des Vereins es erfordert.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, geleitet.
(6) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von diesem und dem Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Vorstands kann Gäste zulassen.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Sie beschließt über die Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins.
(2) Im Rahmen von Abs. 1 hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Zuständigkeiten:
1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts über die Erfüllung des Vereinszwecks des Vorstands;
2. die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
3. die Entlastung von Vorstand und Kassierer; diese bedarf der Zustimmung durch den Vereinsrat.
4. die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
5. die Festsetzung einer pauschalen Aufwandsentschädigung sowie deren Höhe für die Mitglieder des Vorstandes,
6. die Beschlussfassung über den Einspruch gegen die Verweigerung der Aufnahme oder Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
7. die Beschlussfassung über die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten,
8. Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 8 (1) Nr. 4 und (2).
9. Wahl des Kassierers und des Schriftführers
10. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
12. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Beschlussfähigkeit ist an die Anwesenheit des Vorsitzenden des Vorstands, im Die Verhinderungsfall an die des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands gebunden.
(3) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(4) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Wird in einem
ersten Wahlgang kein Ergebnis erzielt, ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit). Über die Art der Abstimmung (z.B. schriftlich oder Handzeichen) entscheidet der Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(5) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Beschlussfähigkeit ist an die Anwesenheit des Vorsitzenden des Vorstands, im Die Verhinderungsfall an die des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands gebunden.

§ 15 Unterorganisationen, Gruppierungen
(1) Zur Förderung einzelner fachlicher Ziele sollen Unterorganisationen und Gruppierungen gebildet werden. Diese können auch für einzelne begrenzte Gemeindeteile gebildet werden.
(2) Die Aufgabe und die Organisation der Unterorganisation bzw. der Gruppierung muss im Einvernehmen mit dem Vorstand und dem Vereinsrat festgelegt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(3) Für die Wahlen und Beschlussfassung in diesen Unterorganisation bzw. der Gruppierung gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.
(4) Die Besetzung von Leitungsfunktionen muss im Einvernehmen mit dem Vorstand erfolgen.
(5) Mit Zustimmung des Vorstandes kann die Unterorganisation bzw. die Gruppierung eine eigene Kasse führen. Diese ist als Unterkasse der Vereinskasse zu führen. Die Aufsicht und der Jahresabschluss obliegen der Vereinskasse.

§ 16 Vereinsrat
(1) Der Vereinsrat besteht aus
1. dem Pfarrer der kath. Kirchengemeinde
2. dem Pfarrer der / der Pfarrerin der evang. Kirchengemeinde
3. dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin der Gemeinde Kißlegg
4. drei Mitgliedern, welche von den Kirchengemeinderäten der Kath. und Ev. Kirchengemeinde und vom Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg bestimmt werden.
(2) Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Vereinsratsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vereinsratsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Ein ausgeschiedenes Vereinsratsmitglied ist unverzüglich vom zuständigen Gremium zu ersetzen.
Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
(5) Willenserklärungen des Vereinsrats werden in dessen Namen vom Vorsitzenden des Vereinsrats, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben.
(6) Der Vereinsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die von den Trägern nach §1 zu genehmigen ist.
(7) Die Mitglieder des Vereinsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vereinsrats kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§ 17 Aufgaben des Vereinsrats
(1) Der Vereinsrat überwacht den Vorstand. Der Vereinsrat hat sich über den Gang der Angelegenheiten des Vereins laufend zu informieren bzw. unterrichten zu lassen. Er kann insbesondere jederzeit von dem Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten des Vereins oder über einzelne Geschäfte anfordern und in die Geschäftsvorgänge Einsicht nehmen.
(2) Im Rahmen von Abs. 1 hat der Vereinsrat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
1. die Kontrolle des Vorstands,
2. die Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vereinsrat,
3. die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
4. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
5. die Bewilligung außerordentlicher Ausgaben,
6. die Feststellung des Jahresabschlusses,
7. Zustimmung zur Entlastung des Vorstands nach Vorschlag durch die Mitgliederversammlung, 
8. die Festsetzung der Höhe der angemessenen Vergütung für den Vorstand,
9. die Empfehlung für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
10. Beschluss zur Gründung von Unterruppen oder Kooperationen,
11. die Erteilung der Befreiung des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB,

§ 18 Beschlussfassung des Vereinsrats
(1) Der Vereinsrat wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf – mindestens jedoch zweimal jährlich – einberufen. Er ist einzuberufen, wenn 1/4 der Mitgliederversammlung, ein Vorstandsmitglied oder 1/3 der Vereinsratsmitglieder dies verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
(2) In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands nehmen beratend an den Sitzungen des Vereinsrats teil, es sei denn, der Vereinsrat beschließt hinsichtlich der Teilnahme im Einzelfall etwas anderes. Den Mitgliedern des Vorstands kommt kein Stimmrecht zu.
(4) Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mindestens die Hälfte anwesend ist und sich unter den Anwesenden der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende befindet.
(5) Ist der Vereinsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so ist er in einer zweiten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit derselben Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
(6) Der Vereinsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(7) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und von einem Schriftführer, der vom Vereinsrat bestimmt wird, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll enthalten: Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Vereinsratsmitglieder sowie den Gang der Besprechungen und Beratungen im Allgemeinen und die im Laufe der Sitzung gefassten Beschlüsse ihrem wesentlichen Inhalt nach. Abstimmungsergebnisse sind dabei ebenfalls nach den Stimmen anzugeben.
(8) Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, auch schriftlich oder durch unterzeichnetes Telefax gefasst werden, sofern sich jedes Vereinsratsmitglied mit dieser Art der schriftlichen oder textförmlichen Abstimmung einverstanden erklärt (Umlaufverfahren). Das Einverständnis kann zusammen mit der Stimmabgabe erteilt werden. Für die inhaltliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren findet Abs. 6 entsprechend Anwendung.
(9) Ein Vereinsratsmitglied kann an den Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn die Beschlussfassung ihm selbst oder Angehörigen (Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Vereinsrat ohne Mitwirkung des Beteiligten. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Vereinsratsmitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge.
(10)Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Vereinsrats, soweit im Beschluss nichts Anderes bestimmt ist.

§ 19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen den in § 1 genannten Trägern des Vereines zu, welche dies unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecken zu verwenden haben.
Wenn diese Zwecke nicht mehr erfüllt werden können, ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für vergleichbare gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung wird durch den Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart, den Oberkirchenrat der ev. Landeskirche Württemberggenehmigt und den Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg genehmigt und tritt damit in Kraft.

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